Neue EU-Verordnung für Tiere aus dem Ausland
Am 06.05.10 verabschiedete die Europäische Kommission eine Verordnung hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren, die in die EU eingeführt werden dürfen. Ein Hintergrund der Verordnung ist es, den Handel mit Tiere unter dem Deckmantel des Tierschutz zu verhindern. Demnach dürfen Hunde zum Zwecke des Handels nur verbracht werden, wenn sie - eindeutig gekennzeichnet sind (Tätowierung oder Chip), eine gültige Tollwutschutzimpfung besitzen, - beides im Heimtierausweis von einem zugelassenenen Tierarzt bestätigt wurde und - eine Gesundheitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor dem „Versand“ von einem von der zuständigen Behörde zugelassenenen Tierarzt untersucht wurden und sich dabei als transportfähig erwiesen haben.
Die Antwort auf die Frage ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden.
Desweiteren wurde mit der anhängenden EU-Verordnung eine weitere Weiche in die richtige Richtung gestellt. Ab fünf Hunden gelten die Bestimmungen für den gewerblichen Handel!
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