Hilfe im Tierschutzfall
Missstände | Vorgehen | Zuständigkeit
Bei Lösung von Missständen legt Charity für Tiere besonderen Wert auf die Zusammenarbeit mit Veterinärämtern und Behörden, da nur diese Stellen exekutiv handeln können und unmittelbar entscheidungsbefugt sind.
Der Tierschutzfall
Bei allen Tierschutzfällen gilt, dass der Fall in schriftlicher Form und zusätzlich mit aussagekräftigen Fotos oder Videomaterial dokumentiert werden muss. Die Fragen „wer, was, wann, wo“ müssen stichhaltig ausgeführt werden. Hilfreich sind auch eidesstattliche Aussagen von weiteren Zeugen, die die Fakten bestätigen. Die Falldokumentation muss auf nachvollziehbaren Fakten beruhen, reine Vermutungsaussagen sind nicht geeignet. In Fällen von offensichtlicher Tierquälerei sind in der Regel zuerst das Veterinäramt des Kreises sowie das Ordnungsamt zu informieren. Hier muss der Tierschutzfall zusammen mit der detaillierten Falldokumentation zur Anzeige gebracht werden.
In akuten Fällen von Tierquälerei, bei denen Sie Zeuge sind, soll zur Abwehr weiteren Schadens sofort auch die Polizei informiert werden.
Fundtiere und herrenlose Tiere
Der Finder muss das Fundtier unverzüglich dem Besitzer, falls bekannt, und ansonsten dem zuständigen Ordnungsamt melden. Für die Aufnahme von Fundtieren ist die Gemeinde zuständig. Das Auffinden eines Tieres muss schriftlich als Fundtieranzeige gemeldet werden, nur so können entstandene Kosten geltend gemacht werden.
Fundtiere sollen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorgestellt werden. Auch kann der Tierarzt vorhandene Kennzeichnungschips mit einem Lesegerät auslesen und so den Besitzer ermitteln.
Meldet sich der Besitzer des Fundtieres, muss ihm das Tier ausgehändigt werden. Das Besitzrecht geht erst nach sechs Monaten auf den Finder über. Entstandene Pflege- oder Behandlungskosten sind vom ursprünglichen Besitzer zu erstatten. Unter herrenlosen Tiere versteht man nach bürgerlichem Recht Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Hierzu zählen ausgesetzte, frei lebende oder verwilderte Haustiere sowie Wildtiere in freier Wildbahn.
An ihnen besteht kein Eigentumsrecht und sie unterliegen nicht dem Fundrecht! Die Fundbehörde ist nicht zur Aufnahme und Betreuung verpflichtet. Für Nachfragen gibt Ihnen das Veterinäramt des Landkreises Auskunft.