Neue EU-Verordnung zur Verbringung von Heimtieren

Im Kampf gegen den "Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes" freuen wir uns mitteilen zu können, dass es nun amtlich ist, dass Hunde zum Zwecke des Handels innergemein- schaftlich nur verbracht werden dürfen, wenn sie:

• eindeutig gekennzeichnet sind (Tätowierung oder Chip)- eine gültige Tollwutschutzimpfung besitzen
• beides im Heimtierausweis von einem zugelassenene Tierarzt bestätigt wurde und
• eine Gesundheitsbescheinigung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Tiere innerhalb 24 Stunden vor dem Versand von einem von der zuständigen Behörde zugelassenenen Tierarzt untersucht wurden und sich dabei als transportfähig erwiesen haben.

Die Antwort auf die Frage, ab welchem Alter ein Welpe zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht werden darf, lässt sich aus dem Erfordernis ableiten, dass bei der Einreise ein wirksamer Tollwutschutz vorliegen muss. Nach der Entscheidung 2005/91/EG liegt ein wirksamer Impfschutz frühestens 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls vor, das der Hersteller des Impfstoffes für die Erstimpfung vorsieht. Da in der Regel ein Mindestalter von 3 Monaten für die Erstimpfung gegen Tollwut vorgesehen ist, können Welpen innerhalb der Europäischen Union also frühestens in einem Alter von ca. 4 Monaten zu Handelszwecken verbracht werden.

Desweiteren wurde mit der EU-Verordnung eine weitere Weiche in die richtige Richtung gestellt. Ab fünf Hunden gelten die Bestimmungenfür den gewerblichen Handel.

EU-Verordnung-Download (PDF)

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